§ 1 Anmeldung und Vertragsabschluss

Jeder kann an den von Operation Mobilisation e.V. (im Folgenden: Veranstalter) organisierten Veranstaltungen teilnehmen, sofern er

(1) es keine Beschränkungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Programm hinsichtlich des teilnahmeberechtigten Personenkreises oder der persönlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der körperlichen oder geistigen Konstitution, des Alters usw., gibt, und

(2) dem Veranstalter eine oder mehrere Erklärungen von anerkannten Referenzpersonen vorliegen, sofern diese Teil des Vertrags sind.

Die Anmeldung muss auf dem Formular des Veranstalters erfolgen. Bei Minderjährigen muss die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben oder im Anmeldeverfahren digital bestätigt werden.

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Anmeldegebühr beim Veranstalter eingegangen ist und die schriftliche Anmeldung oder die digitale Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Ausschreibung der Veranstaltung und diesen Teilnahmebedingungen. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig, solange sie nicht schriftlich vom Veranstalter bestätigt wurden.

 

§ 2 Zahlungsbedingungen

Die Teilnahmegebühr setzt sich aus der Anmeldegebühr und der restlichen Teilnahmegebühr zusammen. Sofern in der jeweiligen Ausschreibung mit dem Anmeldeabschnitt nicht anders angegeben, ist die volle Teilnahmegebühr mit Anmeldegebühr sofort fällig.

 

§ 3 Änderungen von Leistungen und Preisen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mangelhaft sind.

b) Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person oder pro Sitzplatz auf den Preis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Termin mehr als 4 Monate liegen. Beträgt die Änderung des Reisepreises mehr als 5%, kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten oder eine Umbuchung auf eine gleichwertige andere Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche vergleichbare Veranstaltung aus seinem Angebot ohne Mehrkosten für den Teilnehmer anzubieten. Der Rücktritts- oder Umbuchungswunsch muss unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit der Umbuchung besteht auch im Falle der Absage einer Veranstaltung.

 

§ 4 Rücktritt von Teilnehmern, Umbuchung, Ersatzperson

a) Der Teilnehmer kann bis zum Beginn der Veranstaltung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter, die schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen verlangen. In jedem Fall wird die Anmeldegebühr einbehalten. Der Veranstalter behält sich vor, die entstandenen Kosten konkret zu berechnen oder einen pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.

Für alle Veranstaltungen außer OM Reisen beträgt der pauschale Entschädigungsanspruch pro Teilnehmer:

- ab 35 Tagen (5 Wochen) vor Beginn der Veranstaltung: 50% des Preises

- ab 14 Tage (2 Wochen) vor Beginn der Veranstaltung: 100% des Preises

es sei denn, dass in der individuellen Einladung oder in der Bestätigung andere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veranstaltung genannt werden.

 

§ 5 Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in den folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn den Vertrag kündigen:

a) Ohne Vorankündigung

wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung trotz Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter aus wichtigem Grund, so behält er den Anspruch auf den Teilnahmebetrag; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) bis zu 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung

Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen oder behördlich vorgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist.

c) Andere Gründe für die Annullierung

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Veranstaltungen kurzfristig abzusagen, wenn dies aus Gründen erforderlich ist, die weder der Veranstalter noch seine Leistungsträger beeinflussen oder zu vertreten haben, insbesondere aufgrund höherer Gewalt. Der Teilnehmer wird von der Absage unverzüglich schriftlich, mündlich oder telefonisch unterrichtet.

 

§ 6 Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen, es sei denn, dass die Leistungen infolge der Kündigung für den Teilnehmer nicht mehr von Interesse sind. Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Andernfalls gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Teilnehmers.

 

§ 7 Haftung

a) Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach den örtlichen Gepflogenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. -ortes. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, die er lediglich als Fremdleistungen vermittelt und die in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall, dass die örtliche Leitung an einer solchen Veranstaltung beteiligt ist.

b) Soweit es sich nicht um Personenschäden handelt, ist die Haftung des Veranstalters für Ansprüche aus dem Vertrag auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird und der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

c) Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit die Haftung eines Leistungsträgers aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder internationaler Abkommen, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

 

§ 8 Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Insbesondere ist der Teilnehmer verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung mitzuteilen. Die örtliche Leitung ist anzuweisen, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

§ 9 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zum Ende des Jahres.

 

§ 10 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Teilnehmer ist für die Beachtung und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Veranstaltungslandes verantwortlich. Er ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über diese Vorschriften zu informieren. Die vom Veranstalter übersandten Unterlagen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Teilnehmers, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.

 

§ 11 Versicherungen

Der Abschluss einer Versicherung liegt in der Verantwortung des Teilnehmers. Es wird empfohlen, dass alle Teilnehmer eine Reiserücktrittsversicherung, eine Gepäckversicherung und eine Unfallversicherung abschließen. Bei Veranstaltungen im Ausland sollte auch eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für von ihm abgeschlossene Versicherungen.

 

§12 Datenschutz

a) Der Teilnehmer stellt personenbezogene Daten zur Verfügung, die für den Abschluss eines Vertrages mit OM Germany erforderlich sind und die anschließend von OM Germany verarbeitet werden müssen. Die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten führt dazu, dass der Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung mit der betroffenen Person nicht geschlossen werden kann. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) b) DSGVO.

b) Die folgenden Abteilungen von Operation Mobilisation werden Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Veranstaltung verarbeiten: Das Konferenzbüro von OM Deutschland (TeenStreet). Ihre Daten können auch an Dritte weitergegeben werden (z.B. Kleingruppenleiter, M&M-Leiter). Ihre Daten werden nicht an andere Organisationen weitergegeben.

 

c) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten von Mollie B.V. integriert. Mollie B.V. ist ein kompletter Zahlungsdienstleister, der u.a. die Zahlungsabwicklung übernimmt.

Wählt die betroffene Person während des Bestellvorgangs im Online-Shop eine Zahlungsart aus, werden automatisch Daten der betroffenen Person an Mollie B.V. übermittelt. Mit der Auswahl einer Zahlungsoption willigt die betroffene Person in diese Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Zahlungsabwicklung ein.

Bei den an Mollie B.V. übermittelten personenbezogenen Daten handelt es sich in der Regel um Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Telefonnummer, Handynummer und andere für die Abwicklung einer Zahlung notwendige Daten. Für die Abwicklung des Kaufvertrages sind auch personenbezogene Daten erforderlich, die sich auf die jeweilige Bestellung beziehen. Insbesondere kann es zu einem gegenseitigen Austausch von Zahlungsinformationen wie Bankverbindung, Kartennummer, Gültigkeitsdatum und CVC-Code, Daten über Waren und Dienstleistungen, Preise kommen.

Der Zweck der Datenübermittlung ist insbesondere die Identitätsprüfung, die Zahlungsverwaltung und die Betrugsbekämpfung. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche wird personenbezogene Daten an Mollie B.V. insbesondere dann übermitteln, wenn ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung besteht. Die zwischen Mollie B.V. und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgetauschten personenbezogenen Daten werden von Mollie B.V. erforderlichenfalls an Auskunfteien übermittelt. Zweck dieser Übermittlung ist die Überprüfung der Identität und der Kreditwürdigkeit.

Mollie B.V. gibt die personenbezogenen Daten auch an Dienstleister oder Unterauftragnehmer weiter, soweit dies zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist oder die Daten verarbeitet werden sollen.

Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit gegenüber der Mollie B.V. zu widerrufen. Ein Widerruf wirkt sich nicht auf personenbezogene Daten aus, die zur (vertraglichen) Zahlungsabwicklung zwingend verarbeitet, genutzt oder übermittelt werden müssen.

 

§13 Verwendung und Veröffentlichung von Fotos, Videoaufnahmen

 

Gemäß Art. 6 (1) f) DSGVO hat der Veranstalter OM Germany ein berechtigtes Interesse an einer bildlichen Berichterstattung über seine Veranstaltungen. Daher kann es vorkommen, dass bei ausgewählten Veranstaltungen Bild- und Videoaufnahmen gemacht werden. „Die Bilder und Videos sind ohne jedes kommerzielle Interesse. Sie werden für die Öffentlichkeitsarbeit von OM/TeenStreet verwendet. Dazu kann gehören, dass einige Bilder z.B. auf der OM-Website, in sozialen Medien oder in Zeitschriftenartikeln veröffentlicht werden. Wenn du mit dieser Praxis nicht einverstanden bist, kontaktiere bitte TeenStreet oder OM in deinem Heimatland.

Zu Beginn jeder Veranstaltung wird mündlich oder im Programmheft (falls zutreffend) darauf hingewiesen, und am Eingang werden entsprechende Schilder aufgestellt. 

 

 

§ 14 Sonstiges

a) Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mosbach.

b) Änderungen des Vertrages und dieser AGB, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB im Übrigen nicht.